Einladung zur Mitgliederversammlung 2025
Gemäß § 15 Absatz 3 der Vereinssatzung wird hiermit zur Mitgliederversammlung am Dienstag, 28. Oktober 2025, um 19:11 Uhr im Hotel Wyndham Garden, Zu den Thermen 2, 56112 Lahnstein, eingeladen.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Begrüßung und Eröffnung
2. Ernennung eines Protokollführers
3. Bestellung einer Wahl- und Zählkommission
4. Gedenken an die Verstorbenen des Vereins
5. Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
6. Genehmigung der Tagesordnung
7. Bericht des Präsidenten
8. Bericht des Vizepräsidenten Finanzen
9. Bericht des Vizepräsidenten
10. Bericht Vorstand Sport
11. Bericht Vorstand Jugend
12. Bericht der Kassenprüfer
13. Aussprache über die Berichte
14. Satzungsänderungen – siehe Anhang
15. Wahl eines Versammlungsleiters
16. Entlastung des Vorstandes
17. Wahl des Präsidenten
18. Wahl des Vizepräsidenten
19. Wahl des Vizepräsidenten Finanzen
20. Wahl des Vorstand Sport
21. Wahl des Vorstand Jugend
22. (ggf.) Wahl des Vorstand Kommunikation
23. Wahl der Kassenprüfer
24. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern (Verpflichtende Einführung einer zusätzlichen digitalen Zahlungsmöglichkeit beim Stadioncatering)
25. Anpassung der Beitragsordnung (Streichen der Möglichkeit von vierteljährlicher Zahlung, neue Definition des „Familienbeitrags“, Anpassung des Mitgliedsbeitrags für aktive Jugendliche, Einführung einer lebenslangen Mitgliedschaft)
26. Verschiedenes
Koblenz, 06. Oktober 2025
Christian Krey
Präsident
Anhänge/Anträge
Anhang zu Punkt 14: Satzungsänderungen
Antrag 1 (Antragsteller: Marcel Günther)
– § 1 Punkt 5: Aufnahme der Formulierung „Ausgenommen von den genannten Vorgaben sind Sondernutzungen für Merchandising-Artikel im vom Verein autorisierten Fanartikel-Vertrieb sowie vom Verein initiierte, zeitlich begrenzte Sondernutzungen für Marketingzwecke bzw. Jubiläen.“
(zusammenfassende Information: Die sehr strikten Regelungen die Logonutzung betreffend, sollen u. a. für Merchandisingzwecke gelockert werden.)
Antrag 2 (Antragsteller: Christian Krey i.V. Präsidium TuS Koblenz)
– § 15 Punkt 1: Änderung von „innerhalb von 5 Monaten“ in „innerhalb von 6 Monaten“.
(zusammenfassende Information: Die Mitgliederversammlung soll bis Jahresende (31.12.) möglich sein, nicht nur bis 30.11. eines jeden Jahres.)
Antrag 3 (Antragsteller: Christian Krey i.V. Präsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 1: Streichen des Präsidiumsmitgliedes für Kommunikation.
(zusammenfassende Information: Der Posten des Vorstand Kommunikation soll aus der Satzung gestrichen werden.)
Antrag 4 (Antragsteller: Christian Krey i.V. Präsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 1:
Anstatt „Kommunikation.“ „(…) sowie bis zu drei Beisitzern. Die Beisitzer gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.“.
(zusammenfassende Information: Es sollen bis zu drei Beisitzer dem Vorstand angehören können, die jedoch nur eingeschränkte Rechte haben und vom gewählten, geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.)
Antrag 5 (Antragsteller: Christian Krey i.V. Präsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 2:
Bisher: „Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Zeitablauf solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.“
Neu: „Das Präsidium wird, mit Ausnahme der Beisitzer, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Beisitzer werden von dem geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beisitzer können auch Nicht-Vereinsmitglieder sein, eine Wiederwahl ist dann aber nur möglich, wenn innerhalb des ersten Jahres ein Eintritt in den Verein erfolgt ist. Beisitzer sind im Präsidium nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben auch nach Zeitablauf solange im Amt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattgefunden hat.“
(zusammenfassende Information: In dieser Formulierung wird definiert, welche Rechte und Pflichten Beisitzer im Vorstand haben.)
Antrag 6 (Antragsteller: Christian Krey i.V. Präsidium TuS Koblenz)
– § 19 Punkt 4:
Bisher: „Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, ist in der auf das
Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.“
Neu: „Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Das kooptiert eingesetzte Präsidiumsmitglied nimmt beratend an den Sitzungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt. In der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes.“
(zusammenfassende Information: Bisher musste der Posten von den verbliebenen
Präsidiumsmitgliedern übernommen werden. Künftig soll, im Falle eines Ausscheidens, ein
Ersatzmitglied berufen werden können.)
Anhang zu Punkt 24: Verpflichtende Einführung einer digitalen Zahlungsmöglichkeit beim Stadioncatering
Die Mitgliederversammlung beschließt ab der Saison 2026/2027 ligaunabhängig den Stadioncaterer zur Einführung einer digitalen Zahlungsmöglichkeit (Kartenzahlung) zu verpflichten. Sofern der aktuelle Vertrag über die laufende Saison bereits geschlossen wurde, geschieht dies ersatzweise nach Auslaufen des aktuellen Vertrags. Die Möglichkeit der Barzahlung bleibt hiervon unberührt.
Begründung:
Kartenzahlung ist im Jahr 2025 eine Selbstverständlichkeit, der Anteil lag im Jahr 2024 bei 63,5%, Tendenz deutlich steigend. Begünstigt wird dies zusätzlich durch mobile Zahlungsoptionen via Smartphone, sodass nicht einmal mehr eine EC-Karte benötigt wird. Viele StadionbesucherInnen führen im Alltag gar kein Portemonnaie oder Bargeld mit sich. Im Stadion hingegen fehlt immer noch die Möglichkeit digital zu zahlen. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus entstehen gerade in der Halbzeitpause lange Schlangen, der Barzahlungsprozess dauert insgesamt deutlich länger und ist kompliziert. Die Ablehnung der Gastronomie bzgl. Kartenzahlung ist sachlich nicht begründet. Die benötigte Hardware ist günstig zu erwerben, die Zahlungen können über mobiles Internet oder Wlan abgewickelt werden, die Umsatzkosten pro Transaktion sind gering und werden aufgrund des höheren Umsatzvolumens mehr als ausgeglichen. Des Weiteren sinken die Buchhaltungsaufwendungen, außerdem ist der erwirtschaftete Umsatz transparenter, was einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit liefert. Um einen Stadionbesuch ohne digitale Spuren auch weiterhin zu ermöglichen, bleibt die Barzahlung als Option vorhanden. Der Bierbrunnen bspw. kann mittig aufgeteilt werden, sodass die Kartenzahlung auf der einen Seite angeboten wird, die Barzahlung auf der anderen Seite.
Anhang zu Punkt 25: Beitragsordnung
Die Änderungsvorschläge erfolgen mündlich.
Die vollständige Tagesordnung inklusive aller Anträge kann hier heruntergeladen werden: Einladung_MV2025