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Update Corona [seit 16. Juni 2021]

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Die seit dem 16. Juni gültige 14. Landesverordnung regelt im § 16 Abs. 3 weitere Lockerungen für den Sport und das Sporttreiben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an zehn aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt. Dann nämlich kann von der Testpflicht für eine Teilnahme am Training auch in geschlossenen Sportanlagen abgesehen werden. Damit rückt in vielen Regionen des Landes der Tag näher, an dem generell auf Schnelltests beim Training verzichtet werden kann.
Da die Wirkung dieser im §16 festgehaltenen 10-Tage-Regel erst mit Veröffentlichung der Verordnung (16. Juni) beginnt, kann von der Testpflicht bei Erfüllung der genannten Bedingungen in ersten Landkreisen und kreisfreien Städten ab 27. Juni abgewichen werden. Relevant dafür sind die vom jeweiligen Landkreis bzw. den Städten Magdeburg Halle und Dessau-Roßlau ortsüblich veröffentlichten Inzidenzwerte. Im Zweifelsfall sollten sich Sportvereine diesbezüglich direkt an die für Sport zuständigen Ämter wenden.
Einzige Ausnahme: Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettkämpfen besteht auch dann weiterhin die Verpflichtung zur Durchführung von Corona-Schnelltests vor den Wettbewerben.
Wichtig auch: Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 35, gelten die vorherigen Regeln zur Testpflicht mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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