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Ausrufung der Alarmstufe durch Landesgesundheitsamt

Ausrufung der Alarmstufe durch Landesgesundheitsamt

Am Dienstag, 16. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 390 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene, treten am Mittwoch, den 17. November 2021, in Kraft.

In der Alarmstufe dürfen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) nicht teilnehmen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen.

Mit der Alarmstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Alarmstufe nur noch mit einer weiteren Person treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht.

 

Was gilt in der Alarmstufe für Freizeit- und Amateursport?

Trainings- und Übungsbetrieb
In der Alarmstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen nur noch mit 2G möglich. Im Freien gilt 3G (für nicht-immunisierte Personen ist ein PCR-Test erforderlich).
Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Ausnahme: Für beschäftigte Personen (z.B. Trainer, Hausmeister etc.) ist - unabhängig davon, ob diese hauptamtlich tätig bzw. selbstständig sind - ein Antigen-Testnachweis an jedem Präsenztag ausreichend.

Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
In der Alarmstufe ist der Zutritt für Zuschauer zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen und im Freien nur noch mit 2G möglich.
Für Sportler ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen nur noch mit 2G möglich. Im Freien gilt 3G (für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich).
Abseits des Sportbetriebs gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Bei Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen gegenüber der Basisstufe. Beim 2G-Optionsmodell gelten auch weiterhin keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell besteht nicht mehr.

In der Alarmstufe gibt es keine Ausnahme für an Wettkampfserien und am Ligabetrieb teilnehmende Sportler sowie für sie sonstigen daran Mitwirkenden.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für

  • symptomfreie Schüler, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
  • symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind

ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
Bei nicht-immunisierten Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.

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