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Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus

Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus

Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht.

 

Was gilt in der Warnstufe für Freizeit- und Amateursport?

Trainings- und Übungsbetrieb
In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugansmöglichkeit (Antigen-Test reicht aus).
Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
In der Warnstufe ist der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich. Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugangsmöglichkeit.
Abseits des Sportbetriebs etwa für Zuschauer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Bei Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen gegenüber der Basisstufe. Beim 2G-Optionsmodell gelten auch weiterhin keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen. Die Ausnahme von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell besteht nicht mehr.

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