Neue Corona-Verordnung
Gem. § 13 Absatz 1 Nummer 8 der ab 19. April 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 CoronaVO zulässig. § 9 Absatz 1 CoronaVO führt aus, dass Ansammlungen (1) mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und (2) von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen gestattet sind. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 3 Nummer 3 CoronaVO der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 CoronaVO auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.
Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so ist ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gem. § 20 Absatz 5 Nummer 2 CoronaVO abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 CoronaVO der Sport in Form der kontaktlosen Ausübung nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig. Auf weitläufigen Außenanlagen (Tennisanlagen im Freien) dürfen mehrere Gruppen nach der vorgenannten Maßnahme den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
Inzidenz unter 50 | Inzidenz unter 100 | Inzidenz über 100 | |
Tennishalle | Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. | Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. | Allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. |
Tennisplätze im Freien | Max. 10 Personen.
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist
Weitläufige Anlagen dürfen
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. | Max. 5 Personen aus 2 Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist
Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt. | Allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.
Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden,
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.
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