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Corona-"Strafen": Friseursalon geöffnet? 2500 Euro Strafe

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Von Sören S. Sgries

Stuttgart/Eberbach. Am Sonntag veröffentlichte die baden-württembergische Landesregierung den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung.

> "Zwei-Personen-Regel": Die Verordnung sieht vor, dass man höchstens zu zweit im öffentlichen Raum unterwegs sein darf. Ausnahme: Leben alle im gleichen Haushalt, dürfen es auch mehr Personen sein. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder von 100 bis 1000 Euro pro Person.

> Nicht-öffentliche Treffen: Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und "sonstige Ansammlungen" von jeweils mehr als fünf Personen verboten. Eine Ausnahme gilt für Verwandte. Bei Verstoß drohen Bußgelder von 250 bis 1000 Euro pro Person.

> Besuch in Kliniken und Heimen: Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen gelten recht weitgehende Besuchs- bzw. Betretungsverbote. Für einen Verstoß wird hier ein Bußgeld von 250 bis 1000 Euro fällig. Hat der illegale Besucher zudem ein erhöhtes Infektionsrisiko – etwa wegen Kontakts zu einer infizierten Person – steigt die Summe auf 500 bis 2000 Euro. Wer wegen einer Behandlung kommt, muss "vorab das Einverständnis der Einrichtung einholen".

> Verstoß gegen Auflagen für Veranstaltungen: Bei ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen, bei denen Auflagen zum Infektionsschutz nicht eingehalten werden, muss der Veranstalter 500 bis 1500 Euro zahlen.

> Betrieb einer verbotenen Einrichtung: Kinos, Theater, Bars, Friseurstudios, Cafés und vieles mehr darf nach §4 der Corona-Verordnung nicht mehr öffnen. Bei einem Verstoß muss der Verantwortliche 2500 bis 5000 Euro zahlen.

> Verstoß gegen die "Mischsortimentsregelung": Bei einem Verstoß gegen die Ausnahmeregelung für "Mischsortimenter", wonach beispielsweise Kaufhäuser ihre Lebensmittelabteilungen öffnen könnten, drohen 200 bis 4000 Euro Strafe.

> Verkauf an einer Poststelle: Poststellen und Paketdienste dürfen öffnen. Allerdings gibt es strenge Auflagen, wenn neben den Postdienstleistungen weitere Produkte angeboten werden. Ein Verstoß kostet 2500 bis 5000 Euro.

> Verstoß gegen Infektionsschutz-Vorgaben: Wenn Läden öffnen dürfen, muss gegebenenfalls der Zutritt begrenzt werden. Auch gilt, dass "ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird". Ein Verstoß kostet den Betreiber der Einrichtung 250 bis 1000 Euro.

> Fahrten aus einem Risikogebiet: Wer aus einem Risikogebiet im Ausland nach Baden-Württemberg einreisen oder durch das Landesgebiet durchreisen möchte, darf dies nur unter bestimmten Bedingungen tun, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder in begründeten Härtefällen aus privaten Gründen. Ein Verstoß kostet hier 250 bis 1000 Euro. Fehlt beim Grenzübertritt aus beruflichen Gründen die Pendlerbescheinigung, liegt das Bußgeld bei 100 bis 500 Euro.

> Wiederholter Verstoß: Die zuvor genannten Summen geben den Bußgeldrahmen für einen Erstverstoß vor. Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

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