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Angefochtene Heidelberger Kommunalwahl: "Kinderwahlrecht" ist rechtens

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		Angefochtene Heidelberger Kommunalwahl:

Von Holger Buchwald

Die letzte Gemeinderatswahl liegt schon drei Jahre zurück, doch die beiden Heidelberger Rechtsanwälte Uwe Lipinski und Werner Bornemann-von Loeben fechten das Ergebnis immer noch an. Nun haben sie vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Niederlage erlitten.

Grund für die Klage war, dass 2014 zum ersten Mal auch schon 16-Jährige bei der Kommunalwahl ihre Stimme abgeben durften. Und dies verstößt in den Augen von Lipinski und Bornemann-von Loeben nicht nur gegen die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, sondern auch gegen das Grundgesetz. Der Streit dreht sich um das Demokratieprinzip in Artikel 20, Absatz 2 des Grundgesetzes: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." In der Landesverfassung heißt es dazu in Artikel 26: "Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat." Daher, so die Kläger, hätte für ein "Kinderwahl-recht" die Verfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden müssen. Nachdem er seine Klage eingereicht hatte, behauptete Lipinski gegenüber der RNZ, dass das Wahlalter aus parteitaktischen Gründen herabgesenkt worden sei, da 16- und 17-Jährige häufig den Grünen und der SPD nahestünden.

Ganz anders sieht dies der VGH und wies die Wahleinsprüche zurück. Das Jugendwahlrecht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Damit bestätigten die Mannheimer Richter die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 11. Mai letzten Jahres. Nach dem Demokratieprinzip, so die Begründung, gehe die Staatsgewalt vom Volke aus. Zum Staatsvolk gehörten entgegen der Auffassung der Kläger alle deutschen Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Alter. Artikel 38, Absatz 2 des Grundgesetzes lege nur für die Wahl zum Deutschen Bundestag das Alter auf 18 Jahre fest. Bei den Kommunalwahlen habe aber der Landesgesetzgeber "Einschätzungs-spielraum". Er müsse nur darauf achten, dass die Ausübung des Wahlrechtes ein Mindestmaß an Reife und Urteilskraft voraussetze. Bei 16- und 17-jährigen Jugendlichen könne man aber davon ausgehen, dass sie den "notwendigen Grad an politischer Einsichtsfähigkeit haben", so die Richter weiter. Experten hätten bei Gesetzgebungsverfahren in anderen Ländern keine Bedenken gegen das Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahre gehabt. Entgegen der Auffassung von Lipinski und Bornemann-von Loeben sei auch nicht zu beanstanden, dass psychisch Kranke oder geistig Behinderte nicht von der Wahl ausgeschlossen worden seien. Das Betreuungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch lasse nämlich die Anordnung einer Betreuung für Minderjährige nicht zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die vom VGH zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

Aktenzeichen: 1S 1240/16

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