Erfassung Datenschutzbeauftragter Landesverband
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Erfassung Datenschutzbeauftragter Landesverband
Liebe Schachfreunde,
entschuldigt bitte, wenn ich hier eine Sache etwas klarer stellen möchte. In der von André zitierten Webseite steht: »Bei mindestens 20 Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.« Dies bedeutet nicht, dass ab 20 Mitgliedern im Verein ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss.
Etwas klarer wird es, wenn wir uns den zugrunde liegenden § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG (z. B. https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/38-bdsg/) anschauen. Dort steht, dass ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, wenn »in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten« beschäftigt sind.
Unter diese 20 Personen fallen z. B. die Präsidenten (Vorsitzenden), Kassenwarte (Schatzmeister), Spielleiter, Jugendwarte usw. Bei den Mannschaftsführern ist das sc

