Ab 3. April weiter Basisschutzmaßnahmen an Schulen gültig. Minister Holter ruft weiter zum Maskentragen auf.
Erstellt von Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Nach der Entscheidung des Thüringer Landtags vom heutigen Tage, im Anschluss an die am 2. April endende Übergangsphase in Thüringen keine Hotspot-Regelungen zur Bekämpfung der Coronapandemie zu treffen, werden an Thüringer Schulen und Kindergärten für die Zeit ab der kommenden Woche damit Basisschutzmaßnahmen in Kraft treten.
- An Schulen wird weiterhin zweimal pro Woche getestet. Die ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO wird entsprechend neu erlassen.
- Vulnerable Schülerinnen und Schüler haben weiterhin die Möglichkeit, vom Präsenzunterricht befreit zu werden. Der entsprechende aktuelle Erlass des TMBJS wird mit wenigen Änderungen fortgeschrieben.
- Schulen haben weitere, eingeschränkte Möglichkeiten, auf konkretes Infektionsgeschehen mit schulorganisatorischen Maßnahmen (d.h. Distanzunterricht) zu reagieren. Das TMBJS regelt diese Möglichkeiten per Dienstanweisung im Rahmen der Schulorganisation.
- Masken müssen im Rahmen der Schülerbeförderung getragen werden.
Die neuen Regelungen werden vom 3. April bis zum 30. April 2022 gelten (4‑Wochen-Frist). In diese Zeit fallen die Osterferien vom 11. bis zum 23. April 2022.
Die rechtliche Grundlage zur verbindlichen Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen entfällt durch die Entscheidung im Landtag.
Bildungsminister Helmut Holter erklärt dazu: „Ich hätte erwartet, dass wir angesichts der aktuellen Situation bis Ostern weiter ein höheres Maß an Schutzmaßnahmen hätten aufrechterhalten können. Das war der allgemeine Wunsch im Thüringer Bildungswesen. Dem ist der Landtag nicht gefolgt. Gerade die Maske bleibt eine wirksame Schutzmaßnahme. Auch ohne Maskenpflicht können wir uns durch das Maskentragen weiter gegenseitig schützen und Verantwortung übernehmen, solange das Virus weiter so stark grassiert, wie in diesen Tagen. Im Rahmen meiner Verantwortung als Bildungsminister rufe ich daher mindestens bis Ostern weiter dazu auf, freiwillig an den Schulen dort Masken zu tragen, wo es bisher auch gang und gäbe war. Das rechtlich empfehlen oder dazu verpflichten kann ich jedoch nicht.“
Coronaregeln im Überblick – Stand 22.03.2022
Das Bildungsministerium informiert:
Testungen, Zugangsbeschränkung
- Die Teilnahme an den Testungen für Schülerinnen und Schüler ist weiterhin verpflichtend. Die Verweigerung führt nicht zum Betretungsverbot, jedoch sind die Schülerinnen und Schüler wieder zu separieren, soweit dies personell und/ oder räumlich umsetzbar ist.
- Für das pädagogische Personal entfällt die 3G-Nachweispflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes; auf Grundlage der wohl künftigen Corona-Arbeitsschutzverordnung werden dem pädagogischen Personal auch weiterhin Tests zur Verfügung gestellt.
- Das Verfahren für die Durchführung der Testungen in der Schule wird beibehalten.
- Die Zugangsbeschränkung (3G-Nachweis) für Eltern und einrichtungsfremde Personen (3G) entfällt; für diese besteht bei Betreten des Schulgebäudes die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.
Maskenpflicht
- Es besteht keine Maskenpflicht mehr im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und Förderschulen sowie kein Betretungsverbot bei Maskenverweigerung. Im Übrigen bleibt es bei den derzeitigen Regelungen zur Maskenpflicht.
Schulorganisation
- Die Maßnahme der festen Gruppen in der Primarstufe entfällt.
- Die weiteren schulorganisatorischen Maßnahmen (eingeschränkter Präsenzunterrichtdurch Wechselunterricht, Distanzunterrichtfür einzelne Klassen ab Klassenstufe 7) bleiben unverändert, werden jedoch nicht mehr in der ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO geregelt, sondern über eine Dienstanweisung; die Dienstanweisung wird den Schulen in freier Trägerschaft mit dem Vorschlag der Anwendung dieser Maßnahmen zur Kenntnis gegeben.
Befreiungsmöglichkeiten
Die Befreiungsmöglichkeiten vom Präsenzunterricht, ausgenommen dieBefreiung für Schülerinnen und Schüler, die sich impfen lassen,sollen unverändert bestehen bleiben (derzeit in § 29ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VOgeregelt). Da die Maßnahme ebenfalls nicht mehr auf dem Verordnungswege auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes geregelt werden kann, plant das TMBJS zum Schutz vulnerabler Schülergruppen einen entsprechenden Erlass zur Befreiung dieser von der Schulbesuchspflicht und die Ermöglichung der Beschulung durch Distanzunterricht.
Information zur Testmittelumstellung ab 24.2.2022
An den Thüringer Schulen kommen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistete Schnelltests zum Einsatz. Diese werden entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) einschließlich bedarfsgerechter Nachbestellung beschafft und verteilt.
Die verwendeten Tests sind medizinisch unbedenklich und haben eine hohe Zuverlässigkeit. Sie sind somit für den Schulbetrieb geeignet eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. der Hort- und Notbetreuung möglich ist.
Aktuell wird der Saliva SARS-CoV‑2 (2019-nCoV) Antigen Combined Test für Personal sowie Schülerinnen und Schüler verwendet. Dieser ist als Lolli- und Spucktest für die Klassenstufen 5 und 6 weiterhin nutzbar.
Ab dem 24. Februar 2022 soll in Ergänzung dazu das Covid-19-Antigen-Testkit von New Gene zum Einsatz kommen. Dieser Test ist als Nasal-Test anwendbar.
Er kommt ab Klassenstufe 7 und für das Personal zum Einsatz.
Thüringen schafft auch 2022 Erleichterungen bei den Abschlussprüfungen an allgemein bildenden Schulen
Thüringens Bildungsminister Helmut Holter hat heute den Bildungsausschuss des Thüringer Landtags über die aktuellen Planungen zu Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 und zu weiteren vorgesehenen pandemiebedingten Erleichterungen informiert.
Thüringens Bildungsminister Helmut Holter hat heute den Bildungsausschuss des Thüringer Landtags über die aktuellen Planungen zu Abschlussprüfungen im Schuljahr 2021/22 und zu weiteren vorgesehenen pandemiebedingten Erleichterungen informiert. Bereits am Mittwoch hatte das Bildungsministerium die Schulen in einem Schreiben über die Grundzüge der geplanten neuen Abmilderungsverordnung unterrichtet.
Bildungsminister Helmut Holter erklärt dazu: „Auch dieses Schuljahr steht weiter deutlich im Zeichen der Coronapandemie. Ich bin froh, dass alle Kultusministerinnen und Kultusminister angesichts dessen auch in diesem Schuljahr bekräftigt haben, dass Schülerinnen und Schüler keine pandemiebedingten Nachteile haben sollen. Abschlüsse und Abschlussprüfungen werden selbstverständlich als gleichwertig gegenseitig unter den Ländern anerkannt, ohne das Anspruchsniveau abzusenken. In diesem Sinne verfahre auch ich als Thüringer Bildungsminister. Mit den geplanten Erleichterungen erkennen wir die besondere Herausforderung und zusätzliche Belastung der Schülerinnen und Schüler an und gehen einen Weg, der ihnen ermöglicht, ihre Abschlüsse in zwar abgewandelter, aber nichtsdestotrotz allen Ansprüchen genügender Art und Weise zu erlangen.“
Die Prüfungen zu allen Abschlussarten an allgemein bildenden Schulen werden leicht abgewandelt:
Für den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die Besondere Leistungsfeststellung in Klasse 10 des gymnasialen Bildungsgangs sinkt der Umfang der abzuleistenden Prüfungen von jeweils vier auf drei. Gleichzeitig werden mehr Wahlmöglichkeiten eröffnet.
Beim Abitur gibt es wie in den Vorjahren einen Dreiklang aus
- längerer Vorbereitungszeit durch langfristig nach hinten verschobene Abiturprüfungstermine, diese Termine stehen seit Schuljahresbeginn bereits fest,
- langfristig bekannt gemachten Hinweisen und Schwerpunktsetzungen als Orientierung für die schulische Prüfungsvorbereitung und
- erweiterten Auswahlmöglichkeiten bei den Aufgaben in vielen schriftlichen Prüfungsfächern.
Für alle Prüfungen gilt der Grundsatz, dass nur das bewertet wird, was unter Anwendung der im Fachunterricht zuvor erworbenen Kompetenzen bearbeitet werden kann. Die genaueren Details sind auf der Internetseite des Bildungsministeriums übersichtlich dargestellt. Weitere Informationen erhalten Schülerinnen und Schüler von ihren Schulen.
Teil des Abmilderungspakets sind auch die bereits aus dem vergangenen Schuljahr bekannten Regelungen
- zum Aufrücken nach den Klassenstufen 4, 6 und 8: am Ende der jeweiligen Doppeljahrgangsstufe findet außerordentlicherweise keine Versetzungsentscheidung statt; sowie
- zum freiwilligen Wiederholen einer Klassenstufe: Anträge sind bis spätestens zum 15. Juni 2022 zu stellen, die Wiederholung wird nicht auf die Maximalzahl an Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet, die Regelung gilt nicht für Abschlussklassen.
Die neue Thüringer Abmilderungsverordnung zur rechtlichen Umsetzung der Festlegungen befindet sich in der Erarbeitung; das Benehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtags soll am 4. März 2022 hergestellt werden. Änderungen im Erarbeitungsprozess sind vorbehalten.
Unterricht ab dem 05.01.2022
Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler*innen,
ich hoffe, Sie/ihr alle hatten/hattet einen guten Start in das neue Jahr 2022.
Gesundheit, Freude und Glück mögen im neuen Kalenderjahr ständige Begleiter sein!
Nun geht die Schule am kommenden Mittwoch ja wieder los. Ich möchte an dieser Stelle kurz informieren, worauf sich die Schüler*innen der Arnoldischule einstellen sollten:
Bisher gehe ich davon aus, dass direkt nach den verlängerten Weihnachtsferien vorerst keine stärkeren Auswirkungen von Corona im Schulbetrieb zu spüren sein werden. Dies legen zumindest eine erste Analyse der aktuellen Situation im Lehrerkollegium der Arnoldischule sowie der Vergleich mit dem Monat Dezember nahe.
Entsprechende Daten von Schüler*innen der Arnoldischule liegen natürlich noch nicht vor. Für die Lageeinschätzung wäre es wünschenswert, wenn die Schule Informationen über positiv getestete Schüler*innen bzw. solche, die sich in Quarantäne befinden, so bald als möglich (also möglichst auch schon im Laufe des Montags oder Dienstags) erhalten. Das Sekretariat ist besetzt.
Für die Unterrichtstage der ersten Schulwoche (Mi., 5.1.22 – Fr., 7.1.22) dürfte nach jetziger Einschätzung Präsenzunterricht nach Stundenplan stattfinden können, also Normalzustand herrschen. Es gelten die bekannten Hygieneregeln, Testungen werden durchgeführt – bitte die Informationen auf dem Vertretungsplan beachten.
Informationen zu den Möglichkeiten des eingeschränkten Präsenzbetriebs (Natürlich nur dann, wenn es die Lage erfordert!) sind auf der Seite des Bildungsministeriums zu finden:
https://bildung.thueringen.de/aktuell/schulbetrieb-im-januar-2022
Ich wünsche allen Arnoldianern einen guten Schulbeginn!
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Festag
Schulleiter
Stand: 3.1.2022, 11:00 Uhr
Das Bildungsministerium teilt mit:
Am 3. und 4. Januar 2022 findet in Thüringen kein regulärer Unterricht statt.
Auch in der Häuslichkeit findet allenfalls selbstorganisiertes Lernen der Schülerinnen und Schüler statt.
Eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 wird durch die Schulen sichergestellt.
Die Eltern sind dringend gebeten, ihre Kinder an diesen beiden Tagen nicht in die Schule zu schicken.
Welche Regelungen ab dem 5. Januar 2022 gelten werden, wird mitgeteilt, sobald diese getroffen worden sind.
C. Festag
Schulleiter
Befreiungsmöglichkeiten vom Unterricht vom 20.–22.12.2021
Das Bildungsministerium hat allen Eltern die Möglichkeit eröffnet, ihre Kinder für den o.g. Zeitraum vom Unterricht in Präsenz zu befreien.
Volljährige Schülerinnen und Schüler können sich selbst befreien lassen.
Der Wunsch nach Befreiung wird angezeigt durch eine kurze Mail an den jeweiligen Klassenlehrer/Stammkursleiter. Gründe müssen nicht genannt werden, alle Anträge werden genehmigt.
Bei bereits terminierten und angesagten Klausuren und Leistungserhebungen in Abschlussklassen (10,11,12) besteht Anwesenheitspflicht, die Befreiungsmöglichkeit gilt für diese Stunden nicht.
Für das häusliche Lernen ergeht schulintern folgende Regelung:
Die befreiten Schülerinnen und Schüler erhalten über die Thüringer Schulcloud Aufgaben für die Fächer, welche vom Klassenlehrer/Stammkursleiter und seinem Stellvertreter unterrichtet werden. Ausnahmen werden auf dem Vertretungsplan veröffentlicht.
Clemens Festag
Schulleiter
Landkreis Gotha in Warnstufe 3 ab 08.11.2021
Darauf müssen sich Schüler:innen und Eltern einstellen:
Gilt für alle Schüler Präsenzpflicht?
Ja. Nur in Einzelfällen können sie vom Schulbesuch befreit werden – beispielsweise wenn Kinder und Jugendliche Vorerkrankungen haben. Auch bei Vorerkrankungen in der Familie sind Härtefallentscheidungen möglich.
Gilt eine Testpflicht?
Schülerinnen und Schüler müssen sich in der Schule zweimal pro Woche kostenfrei testen lassen. Wer den Test verweigert, darf zwar am Unterricht teilnehmen, aber den Eltern droht ein Bußgeld. Für Schülerinnen und Schüler, die nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind, entfällt die Testpflicht in der Schule. Die „Hausinterne Mitteilung/Nachweis zu Testungen…“ vom Schuljahresbeginn mit Unterschrift von Klassenlehrer/Stammkursleiter muss der die Testung beaufsichtigenden Lehrkraft in diesem Falle vorgelegt werden. Auch die Vorlage eines von den berechtigten Stellen ausgestellten externen negativen Testergebnisses (max. 24 Stunden alt bei Schnelltest, 48 Stunden alt bei PCR-Test) ist möglich.
Die Einrichtung von gesonderten Lerngruppen nicht getesteter Schülerinnen und Schüler kann aus Personalgründen nicht erfolgen.
Müssen alle eine Maske tragen?
Ab Klasse fünf tragen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Schulhaus und auch wieder im Unterricht eine Maske. Ausgenommen ist der Sportunterricht.
Was passiert, wenn Schüler:innen positiv getestet werden?
Die Schüler:innen werden aus dem Unterricht genommen. Die Schule informiert die Eltern, welche ihre Kinder abholen und sich beim Gesundheitsamt melden. Das schulische Testergebnis bedarf noch einer Bestätigung durch einen PCR-Test.
Gibt es hier auch ein positives Ergebnis, legt das Gesundheitsamt Gotha die weiteren Schritte fest, ggf. entscheidet es auch, welche Mitschülerinnen/Mitschüler bzw. Lehrkräfte in Quarantäne gehen.
Hier gibt es das Formular für die Elternerklärung zu den Testungen:
(Erklärungen/Widersprüche vom Beginn des Schuljahres haben bis auf Widerruf weiter Bestand.)
Hier geht es zu den rechtlichen Grundlagen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung
https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/ThuerSARS-CoV-2-KiJuSSP-VO.pdf
Wieder Warnstufe 2 ab Dienstag, 05.10.2021
Das Schulamt Westthüringen teilt mit, dass aufgrund der Überschreitung von zwei Frühwarnindikatoren am dritten Tag in Folge im Landkreis Gotha ab Dienstag, 05.10.2021, die Warnstufe 1 gilt und die Maßnahmen gemäß Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) und der Allgemeinverfügung des TMBJS vom 30. September 2021 umgesetzt werden.
Dies bedeutet:
- Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht von SuS mit Risikomerkmalen
- Mund-Nasenbedeckung muss von SuS, Lehrkräften im Schulhaus getragen werden (nicht jedoch im Unterricht)
- Testangebot für SuS und Lehrkräfte 2x pro Woche, beginnend am 24.09.2021
- Eltern und Besucher tragen während ihres Aufenthalts im gesamten Schulgebäude die Mund-Nasenbedeckung, es gilt die 3‑G-Regel.
- Bitte auch das Hygienekonzept zum Sportfest beachten: Hygienekonzept Sportfest
Diese Regelung gilt bis auf Widerruf.
Clemens Festag
Schulleiter
Ab Freitag, 01.10.2021, gilt wieder die Basisstufe (grün).
Dies bedeutet:
1. Maske muss nur noch im Schulhaus getragen werden, jedoch nicht im Unterricht.
2. Testungen entfallen für Schülerinnen und Schüler.
3. Für das Schulpersonal besteht 2x pro Woche ein Testangebot.
Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.
Clemens Festag
Schulleiter
Hinweis zu Elternabenden
Es gilt die 3‑G-Regel. Bitte halten Sie Ihren Nachweis über Impfung/Genesung/Test bereit. Unmittelbar vor dem Elternabend besteht in Einzelfällen die Möglichkeit zum Schnelltest in der Schule. In Anbetracht der Situation bitten wir darum, dass nur ein Elternteil an den Veranstaltungen teilnimmt!
Warnstufe 1 ab 23.09.2021
Das Schulamt Westthüringen teilt mit, dass aufgrund der Überschreitung von zwei Frühwarnindikatoren am dritten Tag in Folge im Landkreis Gotha ab Donnerstag, 23.09.2021, die Warnstufe 1 gilt und die Maßnahmen gemäß Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) und der Allgemeinverfügung des TMBJS vom 3. September 2021 umgesetzt werden müssen.
Dies bedeutet:
- Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht von SuS mit Risikomerkmalen
- Mund-Nasenbedeckung muss von SuS, Lehrkräften im Schulhaus getragen werden (nicht jedoch im Unterricht)
- Testangebot für SuS und Lehrkräfte 2x pro Woche, beginnend am 24.09.2021
- Eltern und Besucher tragen während ihres Aufenthalts im gesamten Schulgebäude die Mund-Nasenbedeckung, es gilt die 3‑G-Regel.
Diese Regelung gilt bis auf Widerruf.
Clemens Festag
Schulleiter
Ab Dienstag, 21.09.2021, gilt die Basisstufe (grün).
Dies bedeutet:
1. Maske muss nur noch im Schulhaus getragen werden, jedoch nicht mehr im Unterricht.
2. Testungen entfallen für Schülerinnen und Schüler.
3. Für das Schulpersonal besteht 2x pro Woche ein Testangebot.
Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.
Ich hoffe, dass dem Landkreis Gotha die Ausrufung einer Warnstufe (vgl. Info des Bildungsministeriums) erspart bleibt.
Clemens Festag
Schulleiter
Darauf müssen sich Schüler und Eltern zu Schuljahresbeginn einstellen (Auszug aus TA 02.09.2021)
Gilt für alle Schüler Präsenzpflicht?
Im Prinzip schon. Nur in Einzelfällen können sie vom Schulbesuch befreit werden – beispielsweise wenn Kinder und
Jugendliche Vorerkrankungen haben. Auch bei Vorerkrankungen in der Familie sind Härtefallentscheidungen möglich.
In den ersten 14 Schultagen gilt eine Testpflicht. Für wen?
Für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Die Schüler können sich in der Schule testen lassen. Wer den Test
verweigert, darf zwar am Unterricht teilnehmen, aber den Eltern droht ein Bußgeld zwischen 60 und 250 Euro.
Müssen Eltern, die das Testen ihrer Kinder mehrfach verweigern, auch mit mehreren Bußgeldern rechnen?
Bildungsminister Helmut Holter zufolge ja. Deshalb gebe es auch die Spannbreite bei der Höhe der Bußgelder. Wer nach
einmaliger Weigerung und der Androhung eines Bußgelds sein Kind testen lasse, bei dem sei die erwünschte Wirkung
erzielt worden. Wer sich aber wiederholt weigere, müsse auch mit einem höheren Bußgeld rechnen.
Ungetestete Schüler sollen möglichst in separaten Lerngruppen unterrichtet und nicht nach Hause geschickt
werden. Was aber, wenn den Schulen dafür Räume und Personal fehlen?
Diese Schüler sollen „in die Klasse integriert werden und einen gesonderten Platz einnehmen“, so der Minister. Allerdings
müsse sich das auch organisieren lassen. Zudem müssten diese Schüler eine Maske tragen.
Müssen alle eine Maske tragen?
Ab Klasse fünf tragen alle in den ersten 14 Tagen im Unterricht eine Maske. Anschließend sind Lockerungen möglich.
Wie geht es nach den ersten beiden Wochen weiter?
Dann soll ein Testsystem greifen, das sich an Warnstufen orientiert. In der Basisstufe soll es an den Schulen gar keine Tests
mehr geben. Ab der Warnstufe eins (Sieben-Tage-Inzidenz über 35 sowie höhere Krankenhausbelegung oder gestiegene
Intensivbettenauslastung) soll es zwei Mal wöchentlich ein Testangebot für die Schüler geben.
Und bei Warnstufe zwei?
Auch dann gibt es das Testangebot. Schüler, die sich nicht testen lassen wollen, sollen wieder in separaten Lerngruppen
unterrichtet werden. Das soll nach Angaben Holters noch bis zu den Herbstferien gelten.
Was passiert, wenn Schüler positiv getestet werden?
Dann muss das örtliche Gesundheitsamt festlegen, wer in Quarantäne geht. Der Bildungsminister ist der Auffassung, dass
nicht die ganze Klasse in Quarantäne gehen muss, sondern nur diejenigen, die sich im unmittelbaren Umfeld des Schülers
befinden.
Elternbrief des Ministers:
https://www.arnoldi-gym.de/wp-content/uploads/2021/09/C-2021-09-02_Elternbrief-Schuljahr-2021-22-Bildungsminister-Helmut-Holter.pdf
Formulare:
Hier gibt es das Formular für die Elternerklärung zu den Testungen
https://www.arnoldi-gym.de/wp-content/uploads/2021/09/C-2021-09-02_Formular_verbindliches-Testregime_SuS.pdf Hier gibt es das Formular „Bescheinigung negatives Testergebnis“
Hier geht es zur Mitteilung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport:
https://bildung.thueringen.de/aktuell/schuljahr-2021-22-soll-praesenzschuljahr-werden-1506-neue-lehrkraefte-eingestellt

