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Neue Corona-Verordnung Sport: 2G-Regel gültig (Alarmstufe I)

Neue Corona-Verordnung Sport: 2G-Regel gültig (Alarmstufe I)

Zum 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Seit dem 29. Januar 2022 gilt für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen generell die 2G-Regel (Alarmstufe I). Die Erleichterung für Personen unter 18 Jahren ist weiterhin gültig.

 

Wichtigste Neuerungen (Änderungen zum 29. Januar 2022):

  • Anpassung der Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen in der Alarmstufe I, Auslastung von bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität.
  • Obergrenzen von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
  • Bei Veranstaltungen über 500 Personen sind Sitzplätze zuzuweisen.
  • Im Hygienekonzept muss dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden.  
  • Verlängerung der Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Die Schülerausweisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
  • Für Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken gilt in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.   
  • Nicht immunisierte Personen müssen bei Betreten von Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen.

 

Für die Sportausübung beim Trainings- und Übungsbetrieb sowie bei Wettkampfveranstaltungen gilt in allen Stufen eine erleichterte Zutritts- und Testnachweisregelungen für:

  • Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren: ohne Nachweispflicht
    In den Ferien Ausnahme bei Sportausübung in geschlossenen Räumen (siehe LINK):
    • in Alarmstufe II Testnachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren
    • in Basis-, Warn- und Alarmstufe Testnachweispflicht für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler über 6 und unter 18 Jahren
  • Arbeitgeber, Beschäftigte und Selbstständige sowie Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler: 3G
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