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Neue Zugangsvoraussetzungen ab 28.12.2021

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Neue Zugangsvoraussetzungen ab 28.12.2021

 

Das Land NRW setzt in der aktualisierten Corona-Schutzverordnung für den Zugang zu Hallenschwimmbädern neben dem 2G-Nachweis ab 28.12.2021 zusätzlich einen tagesaktuellen, max. 24 Stunden altes Negativergebnis eines Schnelltests oder eines max. 48 Stunden alten PCR-Tests einer anerkannten Teststelle voraus. Wir sind verpflichtet, die Nachweise (2G, Testergebnis, Ausweisdokument) zu überprüfen und bitten um Ihr Verständnis.

Der Beitrag Neue Zugangsvoraussetzungen ab 28.12.2021 erschien zuerst auf SSC-Hörde.

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