Winter im Stall: Pflichten von Stallbetreibern und Einstellern
Winter im Stall: Pflichten von Stallbetreibern und Einstellern
Der Schnee knirscht unter den Sohlen, dazu Glatteis – der Weg zur Halle wird schnell zum gefährlichen Abenteuer. Nicht selten entzünden sich in dieser Jahreszeit Konflikte an der Frage, welche Leistungen der Stallbetreiber erbringen muss, damit alle sicher zu ihren Zielen gelangen. Vorweg in aller Kürze: Stallbetreiber stehen in der Pflicht, doch auch Einsteller tragen Verantwortung.
Verkehrssicherungspflicht des Stallbetreibers
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Reitstall um eine betrieblich genutzte Anlage. Daraus ergibt sich für den Betreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Stall groß oder klein, einfach oder luxuriös ausgestattet ist. Die üblichen Hauptwege müssen bei Eis und Schnee so gesichert sein, dass sie gefahrlos genutzt werden können. Dazu zählen grundsätzlich auch Parkplätze.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Fläche der gesamten Anlage jederzeit eisfrei sein muss. Die Verkehrssicherungspflicht ist auf das Zumutbare beschränkt. Anders formuliert: Außerhalb der üblichen Betriebszeiten ist der Stallbetreiber nicht verpflichtet, rund um die Uhr mit dem Schneeschieber unterwegs zu sein. Besonders gefährliche Stellen müssen jedoch priorisiert und in angemessenen Abständen kontrolliert werden (Quelle: BGH-Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025).
Ist es dem Stallbetreiber aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, bestimmte Flächen rechtzeitig von Schnee und Eis zu befreien, muss er zumindest vor diesen Gefahrenstellen warnen oder entsprechende Bereiche der Anlage vorübergehend absperren (Quelle: Kanzlei Lemke).
Einsteller müssen mitdenken
Bevor Einsteller schimpfen, lohnt sich ein Blick in den Einstellervertrag: Welche Leistungen werden dort neben der Box tatsächlich zugesichert? Gehört dazu auch das Nutzen der Reithalle oder der Paddocks? Ist dies vertraglich vereinbart, sollten diese Bereiche grundsätzlich auch eisfrei erreichbar sein.
Gleichzeitig ist vom Einsteller Mitdenken gefordert. Wer erkennt, dass ein Weg vereist ist, ihn dennoch nutzt, sich verletzt und anschließend Schadenersatz geltend machen möchte, muss damit rechnen, dass ein Mitverschulden geprüft wird. In einem Fall, der 2025 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, führte dies sogar dazu, dass ein Schadenersatzanspruch vollständig ausgeschlossen war (Quelle: BGH-Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025).
Kein Freifahrtschein sind die Hinweise „eingeschränkter Winterdienst“ oder „auf eigene Gefahr“
In vielen Ställen finden sich Schilder mit der Aufschrift „Benutzen der Anlage auf eigene Gefahr“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“. Solche Hinweise befreien den Betreiber jedoch nicht von einer möglichen Haftung, wenn sich beispielsweise ein Reiter auf vereistem Boden verletzt. Ist der Unfall auf fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Stallbetreibers zurückzuführen, muss er dafür auch haften, also für den entstandenen Schaden einstehen (Quelle: Deutsche Reiterliche Vereinigung, Haftung und Versicherung rund ums Pferd, Fallbeispiele, 2018).
Wer als Einsteller ein solches Schild wahrnimmt, ist dennoch aufgefordert, mit besonderer Vorsicht vorzugehen. Der Hinweis dient als Warnung vor möglichen Gefahren. Im Schadenfall kann dies dazu führen, dass ein Mitverschulden geprüft und dem Einsteller zugerechnet wird.
Besser als jede juristische Vorschrift: Kommunikation und Einigkeit der Einsteller
Mancher Stallbetreiber reagiert ausgesprochen schmallippig, wenn einzelne Einsteller auf einen sorgfältigen Winterdienst pochen. Es kommt sogar vor, dass dem als nörgelnd empfundenen Kunden die Kündigung ausgesprochen wird. Selbst wenn der Pferdebesitzer vor Gericht möglicherweise Recht bekäme, hilft ihm das zunächst wenig: Er steht vor der Aufgabe, kurzfristig ein neues Zuhause für sein Pferd zu finden.
Deshalb gilt – fernab juristischer Fragen und nicht nur beim Thema Winterdienst: Bei Problemen im Stallmanagement ist es sinnvoll, dass sich die Einsteller untereinander abstimmen und gemeinsam das Gespräch mit dem Stallbetreiber suchen. So trägt nicht eine einzelne Person das Risiko allein. Ein klärendes Gespräch erweist sich in der Praxis häufig als hilfreicher als das Beharren auf rechtlichen Regelungen. (cls)
Quellen:
BGH-Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025: Verkehrswege müssen nicht permanent überwacht werden, angemessene Kontrollen reichen. Wer dennoch einen vereisten Weg nutzt, obwohl ein eisfreier Weg da ist, macht sich mitschuldig: vi_zr_357-24.pdf
Deutsche Reiterliche Vereinigung: „Haftung und Versicherung rund ums Pferd, Fallbeispiele: haftung_und_versicherung_rund_ums_pferd_2018.pdf )
Streupflicht im Pensionsstall? Streupflicht im Pensionsstall? | Rechtsanwalt für Familienrecht & Pferderecht in Hamburg
Stolperfalle – Wer haftet, wenn es passiert? – Pferdebetrieb
Winterliche Gefahren im Stall: Wenn der Frost zuschlägt und die Haftung droht – lemke-kanzlei.de
Der Beitrag Winter im Stall: Pflichten von Stallbetreibern und Einstellern erschien zuerst auf Dressur-Studien.

