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Aktuelle Coronaschutzverordnung

Hallo Zusammen,

mit einem neuen Infektionsschutzgesetz, weiteren Bund-Länder-Beschlüssen sowie einer neuen NRW-Coronaschutzverordnung, die seit dem 24.11.2021 in Kraft ist, ändern sich rechtliche Rahmenbedingungen im Sport und Freitzeitbereich. Hier gilt jetzt die 2G-Regel. Die neue Verordnung wird durch eine Konkretisierung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ergänzt, die  seit dem Nachmittag des 26.11.2021 zur Verfügung steht:

211126_coronaschvo_ab_27.11.2021_lesefassung_mit_markierungen

Alles weitere kann gerne auf der Seite des Pferdesportverbandes nachgelesen werden:

COVID-19: Umgang im Pferdesport | Pferdesportverband Westfalen e. V. (pferdesportwestfalen.de)

Somit darf unsere Sportanlage, Angebot und Tätigkeiten aktuell nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden (2G): die gemeinsame Sportausübungen auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport, als auch im Profisport.

Ausnahmen:

  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • gilt nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens 6 Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können-diese Personen müssen über einen Testnachweis nach §2 Absatz 8 Satz 2 verfügen
  • (ehrenamtlich) arbeitende Personen mit Testnachweis, Maskenpflicht im Kontakt
  • Bei Trainer und Übungsleiter gilt die 3G Regelung wie für berufliche Tätigkeiten, bei nicht immunisierten Personen gilt Maskenpflicht während der gesamten Tätigkeit
  • Zugang für externe Dienstleister (Hufschmied, Tierarzt, etc.) gilt ebenfalls die 3G Regelung

Generelle Bestimmung 
Maskenpflicht in allen Innenräumen mit Publikumsverkehr, wenn mehrere Personen zusammentreffen, außer bei der Sportausübung

Notwendige Tierversorgung
Aus zwingenden Tierschutzgründen sind mit Testnachweis möglich:
Bewegung, Fütterung, Misten etc. , wobei Bewegung auf zwingend notweniges Maß zu reduzieren ist.
Bei der Bewegung ihrer Pferde dürfen sich nicht immunisierte Personen in Reit- und Longierhallen nur alleine aufhalten. Eine Alleinnutzung der gesamten Liegenschaften ist nicht erforderlich. Zudem dürfen Reitplätze im Freien von nicht immunisierten Personen mit negativen Testnachweis auch bei gleichzeitiger Nutzung durch andere Personen im zwingend erforderlichen Umfang genutzt werden, um die ausreichende Bewegung der Pferde sicherzustellen.

Wir bitten euch euren Nachweis immer mitzuführen und auf verlangen vorzeigen zu können.

Bleibt gesund!

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