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Licht am Bike: Die aktuellen Regeln der StVZO

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Solange es hell ist, müssen Mountainbiker und Rennradler kein Licht mitführen. Das ist nur eine von einigen Neuregelungen der StVZO, die im Juni 2017 für Radfahrer eingeführt wurden, die wir euch für die dunkle Jahreszeit gerne nochmal als Info bringen möchten – auch wenn die Neuerungen nun schon zwei Jahre alt sind, kann eine kurze Auffrischung sicher nicht schaden! Hier ein Überblick.

Radfahrer können sich seit der Neuregelung über besseres legales Licht freuen. Wie das Licht am Fahrrad beschaffen sein muss, regelt Paragraph 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der seit dem 1. Juni 2017 in geänderter Form in Kraft ist. Was ist erlaubt?

# Scheinwerfer-Einstellung - Für alle Fahrräder und Scheinwerfer-Arten gilt: Das Licht darf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht blenden. An einer Wand parallel zur Fahrtrichtung kann man gut kontrollieren, wie der Lichtkegel sich ausbreitet.
# Batterie-Rücklicht IXI - Das genügt: Ein Batterielicht mit K-Nummer an der Sattelstütze. Es darf auch ein zweites montiert werden. Einen zusätzlichen Reflektor benötigen Rennräder und andere Räder nicht mehr, wenn im Rücklicht ein Reflektor integriert ist

Die wichtigsten Punkte der StVZO zum Thema Fahrradlicht in Kürze:

  • Wenn es hell ist, muss Batteriebeleuchtung für Rennräder nicht mehr mitgeführt werden. Mehr Platz in den Trikottaschen oder der Satteltasche! Aber: Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will.
  • Fahrradlicht darf von Batterien gespeist sein. Bis 2017 waren nur „wiederaufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.
  • Auf der Straße – genauer im Geltungsbereich der StVZO benutzte Komponenten – müssen die sogenannte K-Nummer haben. Die ist auf dem Gehäuse sichtbar und wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet.
  • Wer es schafft, außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO zu fahren, darf auch Licht ohne K-Nummer einsetzen. Auch für S-Pedelecs sind andere Prüfzeichen bindend.
  • Ein zweiter roter Rückstrahler ist keine Pflicht mehr. Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf.
  • Scheinwerfer dürfen mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein, Rücklichter dürfen eine Bremslichtfunktion besitzen.
  • Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
  • Zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler dürfen am Rad angebracht werden. Die gesetzeskonforme Einstellung des Scheinwerfers ist erheblich vereinfacht worden. Es gilt schlicht: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
  • Wichtig für Rennradler, die meist keine Reifen mit Reflexstreifen fahren: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein.
  • Für Fahrradanhänger wurde eine neue Ergänzung des Paragraphen geschaffen. Für Radanhänger, die seit dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gilt: Sie müssen ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt. „Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden”, sagt Hanna Gehlen, Projektmanagerin beim Anhängerspezialisten Croozer zu den neuen gesetzlichen Vorgaben.
Text: pd-f | Fotos: pd-f

Der Beitrag Licht am Bike: Die aktuellen Regeln der StVZO erschien zuerst auf MTB-News.de.

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