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Entscheidung im Sportsgerichtsverfahren

In dem
Sportgerichtsverfahren

Bayerischer Amateur-Box-Verband,
Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München,
vertr. d. d. Präsidenten Karl-Heinrich Paukner
- Antragsteller -

g e g e n

Alfonso Fusco, Röthstr. 189 g, 86836 Untermeitingen
- Antragsgegner -

ergeht am 27.08.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 10 Ziff. 2 RO folgende

E n t s c h e i d u n g:

1. Dem Antragsgegner wird vorlКufig die Amateureigenschaft aberkannt. Es ergeht eine sofortige Sperre für die Teilnahme am Sportverkehr des BABV und des DBV.
2. Die MaІnahmen der Ziffern 1-3 dieser Entscheidung sind vorerst befristet bis zur endgültigen Entscheidung über die Aberkennung der Amateureigenschaft.
3. Eine Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorbehalten.

S a c h v e r h a l t:
Eine Genehmigung der Tätigkeit gemКІ § 13 Abs. 2 WB liege nicht vor. Es wurde zudem eine E-Mail des Antragsgegners an den 1. Landessportwart BABV, Franz Santl, eingereicht, aus der hervorgeht dass Herr Raschad Pekpassi mit E-Mail vom 04.08.2020 an den DBV eine Sondergenehmigung für die Zusammenarbeit mit den Profis erfragt hat und in dieser E-Mail auch zum Ausdruck gebracht hat, dass er wisse, dass eine Zusammenarbeit ohne Zustimmung des DBV untersagt ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Einschreiben/Rückschein vom 27.08. 2020, wurde dem Antragsgegner nach § 22 II RO Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen gegeben. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er sämtliche ihn entlastenden Beweismittel vorlegen könne. Weiterhin erging der Hinweis, dass das Verfahren vor dem BABV-Rechtswart auch ohne seine schriftliche Erklärung durchgeführt wird und bei Verweigerung einer Stellungnahme der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt wahr zu unterstellen und nach Aktenlage zu entscheiden ist.
Obgleich das Verfahren in der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif ist, ist der Erlass dieser einstweiligen Anordnung mehr als gerechtfertigt. Bereits mit Antrag vom 27.06.2020 wurde in einem parallelen Verfahren ein VerstoІ gegen § 13 der WB sowie unsportlichem Verhalten im Rahmen der geltenden Corona-Beschränkungen gegen den Antragsgegner gestellt. Dieses Verfahren ist zwar noch nicht entscheidungsreif, jedoch hätte er bereits aufgrund dieser Antragstellung hinsichtlich des Themas Zusammenarbeit Amateure/Profis sensibilisiert werden sollen.

Weiter wurde vom Antragsgegner eine E-Mail des Herrn Pekpassi an den 1. Landessportwart BABV weitergeleitet, aus der hervorgeht, dass Sondergenehmigungen zur Zusammenarbeit mit den Profis am 04.08.2020 angefragt wurde und aus dieser hervorging, dass dem Verfasser der E-Mail die Unzulässigkeit der Zusammenarbeit ohne eine Sondergenehmigung bewusst war. Da der Antragsgegner diese E-Mail weitergeleitet hat, ist anzunehmen dass auch diesem die Unzulässigkeit sehr wohl bewusst war. Das Beweismaterial rechtfertigt die Annahme, dass die Aberkennung der Amateureigenschaft überwiegend wahrscheinlich ist. Dies betrifft insbesondere das Bildmaterial. Hierauf ist der Antragsgegner an besonderen Merkmalen eindeutig zu identifizieren. Eine Sondergenehmigung für den Einsatz bei den Profis liegt nicht vor. Es ist daher von einem bewussten und vorsätzlichen VerstoІ auszugehen. Im Hinblick auf das andere Verfahren besteht auch die dringende Annahme, dass es sich nicht um einen einmaligen sondern um einen fortgesetzten VerstoІ handelt. Damit rechtfertigt sich auch die vorläufige Herausnahme der Athleten aus dem Sportverkehr.

Auf Grund des noch nicht gewährten rechtlichen Gehörs ist diese Maßnahme nun nur eine vorläufige und keine endgültige. Sie war dementsprechend auflösend zu befristen.

Richard Langer
Rechtswart BABV

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