Geldstrafen für mehrere Spieler von Rostock und Koblenz
Die Junge Liga
Gemäß der Spiel- und Veranstaltungsordnung § 78 Abs. 4 sind Verstöße gegen die Sportdisziplin, die sich nicht im Spiel ereignet haben, von der Spielleitung zu ahnden. Zu solchen Verstößen erhielt die Spielleitung in der letzten Woche zwei Berichte.