Aktualisierte Informationen
Der bayerische Ministerrat hat die aktuell in Bayern gültige Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) bis zum 18. April 2021 verlängert und angepasst. Sportschießen ist hiernach – je nach Sieben-Tage-Inzidenzwert – mit Einschränkungen möglich.
Die ursprünglich für den Zeitraum ab 22. März 2021 benannten, weiteren Öffnungsschritte sind bis zum 12. April 2021 ausgesetzt.
Die Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:
- Ab 100er-Inzidenz
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. - Ab 50er-Inzidenz
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. - Bis 50er-Inzidenz
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. - Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten ist für die oben benannten Zwecke nur unter freiem Himmel zulässig.
- Staatliche Rahmenhygienekonzepte: Die näheren Details richten sich nach staatlichen Rahmenkonzepten. Sobald das staatliche Rahmenhygienekonzept für unseren Sportbetrieb vorliegt und von uns ausgewertet wurde, werden wir an dieser Stelle hierzu informieren. Insbesondere ist auch wieder vorgesehen, BSSB-Musterhygienekonzepte zur Verfügung zu stellen, die die staatlichen Rahmenhygienekonzepte umsetzen. Solange gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums: Für die Öffnungsschritte ab 8. März 2021 ist für den Breitensportbetrieb noch kein zusätzliches oder neues Hygienekonzept zwingend erforderlich, erst für die weiteren Öffnungsschritte.
Das bayerische Innenministerium gibt weitere Details bekannt:
- Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig.
- Umkleiden, Duschen und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Es dürfen ausschließlich die Sportflächen unter freiem Himmel bzw. Freiluftsportanlagen betrieben und genutzt werden. Die Nutzung von WC-Anlagen ist aber möglich.
- Minderjährige Sportlerinnen und Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
- Wettkampf: Eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nicht vorgesehen. Die aktuellen Regelungen beziehen sich lediglich allgemein auf die Sportausübung.
- Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist. Das heißt, es genügt gerade nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten – sondern die Gruppen müssen räumlich durch bauliche Einrichtungen bzw. großen Abstand klar voneinander getrennt sein.

