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31.07.2020 – Auszug aus der geänderten CORONA-Verordnung

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§ 26 Sport, Fitnessstudios
(1) 1Die Sportausübung ist zulässig, wenn
1.diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2.ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
3.Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden.

2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 50 Personen (bisher:30) erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden nach § 4 erhoben und dokumentiert werden.

(2) 1Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält. 2Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist zusätzlich sicherzustellen, dass
1.die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,
2.Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 getroffen werden und
3.die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach § 4 erhoben und dokumentiert werden.

3Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf 500 Personen nicht übersteigen.

(3) 1Nebenden Anforderungen nach Absatz 1Satz 1 ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Fitnessstudios zur Erhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Kundin und jedes Kunden nach § 4 verpflichtet

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