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Entwurf Beitragsordnung 2021

1 Beitragsordnung des Schützenvereins Derdingen 1954 e.V.

§ 1 Grundsatz

1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wurde gemäß § 12 Abs. 1.5 der Satzung von der Mitgliederversammlung des Vereins erstellt und kann nur von dieser geändert werden.

§ 2 Beitragspflicht

1. Der Schützenverein Derdingen 1954 e.V. erhebt von jedem seiner Mitglieder einen Jahresmitgliedsbeitrag. Zusätzlich zum Jahresmitgliedsbeitrag werden bei den Mitgliedern, bei denen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Zusatzbeiträge gemäß dieser Beitragsordnung erhoben.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

3. Alle Beiträge, Zusatzbeiträge und Arbeitsleistungen werden für jedes Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft besteht, in voller Höhe fällig. Ein unterjähriger Ein- und/oder Austritt bzw. sonstige Beendigung der Mitgliedschaft führt nicht zu einer Reduzierung der Beiträge bzw. zu erbringenden Arbeitsstunden. Die Beiträge sind zu den entsprechenden Fälligkeitsdaten gemäß dieser Beitragsordnung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach einem solchen Zahlungsdatum ist die Beitragszahlung unverzüglich nach zu entrichten.

4. Sollten sich während eines Kalenderjahres Änderungen hinsichtlich der Höhe der Beitragsverpflichtung (z.B. aufgrund Eintritt von Volljährigkeit etc.) ergeben, werden solche Änderungen mit Beginn des auf das entsprechende Ereignis folgenden Kalenderjahres wirksam.

§ 3 Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages

1. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt für:

Jugendliche unter 18 Jahren       40,00 €

Erwachsene über 18 Jahren        80,00 €

Paare ohne Kinder                    120,00 €

Paare mit Kindern *                 140,00 €

*zu einer Familie zählen beide Elternteile sowie alle Kinder bis 18 Jahre oder mit Ausbildungsnachweis, wohnhaft im gleichen Haushalt wie die Eltern)

2. Die Aufnahmegebühr beträgt für Einzelmitglieder 70,00 € und für Familien 130,00 €.

§ 4 Arbeitsleistungen für Teilnahme am Schießbetrieb

1. Mitglieder, die am Schießbetrieb teilnehmen, haben pro Kalenderjahr zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes sowie zum Erhalt der Schießanlage bzw. den Vereinseinrichtungen Arbeitsleistungen in Form von 10 (zehn) Arbeitsstunden zu leisten. Sowie mindestens 6 (sechs) Std. Standaufsicht zu leisten.

2. Unter Teilnahme am Schießbetrieb ist jede aktive Ausübung des Schießsports unter Einbeziehung des Schützenvereins Derdingen 1954 e.V. zu verstehen. Insbesondere bei Mitgliedschaft in einer gemeldeten Wettkampfmannschaft sowie bei Nutzung der vereinseigenen Schießanlage zu Trainings- oder Wettkampfzwecken. Die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistungen entsteht bereits bei einmaliger praktischer Ausübung des Schießsports im Sinn der vorgenannten Regelung.

Das Ausüben des Schießsports ist von den Schützen aller Disziplinen (auch erlaubnisfreie) in der ausliegenden Schießkladde zu dokumentieren.

3. Die Arbeitsstunden sind nicht zu leisten von:

   1. Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

   2. Mitgliedern unter 16 Jahren

   3. Mitgliedern, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50

   nachweisen

  4. Ehrenmitgliedern

  5. Mitgliedern, die nicht im Sinn des vorstehenden Absatz 2 am Schießbetrieb

  teilnehmen

4. Punkt 3 gilt nicht für die Leistung der Standaufsicht. Diese ist von allen zu leisten, welche Punkt 2 erfüllen und Standaufsicht leisten dürfen. (über 18, sachkundig und Standaufsichtenunterweisung).

Die Schützen ohne entsprechendes Alter oder Qualifikation haben anstatt 10 Std. 20 Arbeitsstunden zu leisten.

5. Die Vorstandschaft legt den Umfang, die Zeiten und Termine zu den Arbeitsdiensten zur Anlagenpflege fest Arbeitsdienste umfassen insbesondere neben den gem. Satz 1 angesetzten Arbeitsdiensten zur Anlagenpflege auch Helfertätigkeiten bei Veranstaltungen sowie Standaufsichten zu offiziellen Schießzeiten. Berücksichtigt werden Tätigkeiten, die mindestens für die Dauer von einer Stunde zusammenhängend geleistet werden. Als Arbeitsdienst zählen ebenfalls die Tätigkeiten der Funktionsträger, welche für die Durchführung ihres Amtes notwendig sind.

6. Der Nachweis geleisteter Arbeitsstunden erfolgt über einen Arbeitsdienstordner, in dem Stundenzettel von dem Mitglied abgeheftet werden. Es werden nur solche Arbeitsstunden berücksichtigt, die von einem Vorstandsmitglied abgezeichnet werden. Jedes Mitglied ist für das Eintragen geleisteter Arbeitsstunden selbst verantwortlich.

7. Eine Übertragung geleisteter Arbeitsstunden in das Folgejahr ist ausgeschlossen.

8. Eine Übertragung in einem Jahr geleisteter Arbeitsstunden ist nur auf Familienmitglieder im Rahmen einer bestehenden Familienmitgliedschaft möglich.

§ 5 Zusatzbeitrag bei nicht erbrachten Arbeitsstunden

1. Mitglieder, die gemäß § 4 dieser Beitragsordnung zur Erbringung von Arbeitsstunden verpflichtet sind, haben pro Kalenderjahr für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde einen Zusatzbeitrag von € 20,00 zu bezahlen.

Bei nicht erbrachten Standaufsichtsleistungen ist für jede nicht geleistete Stunde ein Zusatzbeitrag von € 40,00 zu bezahlen

§ 6 Fälligkeit der Beiträge

1. Der Jahresmitgliedsbeitrag gemäß § 3 dieser Beitragsordnung für das laufende Kalenderjahr wird am 1. Februar des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

2. Der Zusatzbeitrag gemäß § 5 dieser Beitragsordnung für das laufende Kalenderjahr wird am ersten Februar des folgenden Kalenderjahres fällig.

3. Die Beiträge werden ab den Fälligkeitsdaten in der Regel per Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder erteilen dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung.

§ 7 Stundung, Ermäßigung, Erlass

1. Der Vorstand kann durch Beschluss auf begründeten Antrag des Mitglieds in besonderen Fällen den Beitrag gemäß § 3 dieser Beitragsordnung sowie den Zusatzbeitrag gemäß § 5 dieser Beitragsordnung stunden oder ermäßigen und in Ausnahmefällen vollständig oder teilweise erlassen.

§ 8 Inkrafttreten, Sonstiges

1. Die Bestimmungen dieser Beitragsordnung treten sofort in Kraft. Gleichzeitig werden frühere Beitragsregelungen aufgehoben.

Oberderdingen, den 16. April 2021

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