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Informationen zum Nationalen Waffenregister

Das Nationale Waffenregister (NWR) informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen. Seit Inkrafttreten des 3. Waffen­rechts­änderungs­gesetzes zum 1. September 2020 sind Inhaber einer Waffen­herstellungs- oder Waffen­handels­erlaubnis nach § 21 Waffen­gesetz (WaffG) verpflichtet, insbe­sondere Erwerb und Über­lassung, aber auch den Umbau von erlaubnis­pflichtigen fertig­gestell­ten Schuss­waffen, elek­tronisch anzu­zeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID). Das hat zur Folge, dass Sport­schützen ihre Sport­­geräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sport­schützen, die entspre­chenden IDs bei der Ordnungs­behörde abzu­fragen, um Verzö­gerungen bei der Waffen­reparatur zu vermeiden. Außerdem ist die Waffen ID not­wendig für die Abwicklung von An- und Verkäufe von privaten Waffen­besitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identi­fikations­nummern sind bei der Um­schrei­bung der Sport­geräte der Behörde zwingend mitzuteilen.
  • Informationsblatt zur NWR-ID (Stand: 22.02.2019, PDF: 244 kByte)

Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse

In letzter Zeit erreichten den DSB einige Anfragen von Sport­schützen, aber auch von Landes­verbänden bezüglich der Frage, wie die pandemie­begründete Schließung von Schieß­ständen sich auf die Umsetzung des § 14 Absatz 3 (Bedürfnis zum Erwerb) und Abs. 4 (Bedürfnis zum Besitz) WaffG auswirken. In einer Abfrage bei den Landes­verbänden stellte sich heraus, dass in einigen Landes­verbänden bereits Absprachen über das Handling mit den entspre­chenden Landes­innen­ministerien getroffen wurden und die aus­führen­den Behörden sehr mit Augen­maß Ent­schei­dungen treffen. Der Deutsche Schützen­bund hat daher davon abge­sehen, über das Bundes­ministerium des Innern (BMI) eine bundes­deutsche Regelung zu erbitten, um die teil­weise sehr schützen­freund­lichen Rege­lungen auf lokaler Ebene nicht negativ zu beein­flussen. Sollten vereinzelt Behörden nicht mit Augemaß handeln, können sich die Betroffenen gegenüber der jeweiligen Behörde auf folgende Stellung­nahme der Bunde­regierung berufen: Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hatte die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet (siehe Seite 26, PDF: 11.283 kByte):

    „Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erfor­der­lichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trai­nieren­den Sport­schützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundes­regierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffen­gesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffen­gesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffen­behörden der Länder, im Falle eines vorüber­gehenden Wegfalls des Bedürf­nisses vom Widerruf waffen­recht­licher Erlaub­nisse abzu­sehen. Hiervon können die Waffenbe­hörden Gebrauch machen, wenn ein Sport­schütze aus nach­voll­zieh­baren Gründen zeit­weise den Schieß­sport nicht ausüben kann (etwa wegen Krank­heit, Kinder­betreuung oder Auslands­aufenthalt). Nach Auf­fas­sung der Bundes­regierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Mög­lich­keit, flexible, sach- und einzel­fall­gerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Rege­lung wird von den nach Artikel 83 des Grund­gesetzes für den Vollzug des Waffen­gesetzes zustän­digen Ländern nach Kenntnis der Bundes­regierung auch in der Corona-Pandemie ange­wendet.”

Quelle: dsb.de

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