Waffenrecht
Wir bitten um Beachtung der folgenden Information zur Bedürfnisbestätigung für TSB-Schützen:
Nach § 14 Absatz 4 WaffG (NEU) erfolgen Bedürfnisüberprüfungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Sportschützen künftig fünf bzw. zehn Jahre nach Erst-Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Laut Gesetzestext genügt nach Ablauf dieser zehn Jahre der Nachweis der bestehenden Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehört.
Um einen unnötigen organisatorischen Aufwand bei der Nachweisführung durch schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft zu vermeiden, hat der TSB dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) den Vorschlag gemacht, die jahresaktuellen Schützenpässe des Landesverbandes als Nachweise anzuerkennen. Die Obere Waffenbehörde ist diesem Vorschlag gefolgt :
TLVwA - 05.01.2021 :
Für die Folgeprüfung des Bedürfnisses nach mehr als 10 Jahren ( § 14 Abs. 4 WaffG ) ist die Vorlage des jahresaktuellen Mitgliedsausweises (Schützenpass) – so wie vom TSB vorgeschlagen - ausreichend.
Hans GüllandVPr.-Recht

