Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige
Sportvereine und -verbände gelten grundsätzlich als antragsberechtigt
Dort, wo diese Durchführungsbestimmungen bereits veröffentlicht wurden, werden Sportvereine und -verbände als grundsätzlich antragsberechtigt bzw. förderfähig ausgewiesen. Beispielhaft verweisen wir auf die entsprechenden Förderkriterien in Baden-Württemberg („In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“) oder in Nordrhein-Westfalen („Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine.“).
So zählen zu den Antragsberechtigten auch Vereine und Verbände, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsprobleme geraten sind.
Frühzeitig Förderanträge stellen
Um hier möglichst frühzeitig die berechtigen Ansprüche unserer Vereine und Verbände deutlich zu machen, empfehlen wir den betroffenen Vereinen und Verbänden sehr kurzfristig, unbedingt Förderanträge bei den in den Ländern zuständigen Strukturen zu stellen.
Gemeinsam mit dem DOSB und unseren Landesverbänden werden wir die Umsetzungspraxis in den einzelnen Bundesländern hierzu weiterhin genau beobachten und uns auch in den kommenden Tagen und Wochen bei unseren politischen Ansprechpartnern im Bund und in den Ländern weiterhin aktiv dafür einsetzen, dass alle betroffenen Vereine und Verbände an den Rettungsmaßnahmen des Bundes teilhaben können.
Weiterführende Links zu den Antragsfomularen in den einzelnen Bundesländern gibt es an dieser Stelle.

