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Corona-Verordnung des LK Gifhorn, gültig ab Donnerstag, 21.10.2021

Ab Donnerstag, 21.10.2021 gilt für den LK Gifhorn die Warnstufe 1. Speziell für unsere Gastronomie bedeutet dies, dass hier zusätzlich zur Hinterlegung Ihrer Kontaktdaten die 3G-Regeln gelten. Wir bitten Sie daher, beim Besuch unserer Gastronomie entweder einen gültigen Impfnachweis, eine Genesenenbescheinigung oder einen anerkannten negativen Testnachweis vorzulegen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Auszug in Kurzfassung der ab Donnerstag geltenden Regelungen bekannt:

Grundsätzliches

Soziale Kontakte möglichst reduzieren
Soweit möglich, zu jeder anderen Person Mindestabstand einhalten. Empfehlung für ausreichende Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen. Alle Betriebe und Einrichtungen können freiwillig die 2G-Regel anwenden

3G-Regel gilt

Unter den „drei Gs“ sind vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen zu verstehen. Die folgenden Einrichtungen bzw. Dienstleistungen fallen nun unter die 3G-Regel:

Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmern (max. 1.000); Ausnahme: u. a. durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben Sitzungen, religiöse Veranstaltungen, kommunalen Gremien. Nutzung von Beherbergungsstätten wie Hotels, Jugendherbergen, usw. Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen). Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen + jeweilige Duschen und Umkleiden). Theatern, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen (geschlossene Räume). Zoos, botanische Gärten und Freizeitparks (geschlossene Räume)

Wichtiger Hinweis: Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie für Personen die sich aufgrund von medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer medizinischen Studie (ärztliches Attest) nicht impfen lassen dürfen. Letztere Personengruppen ist jedoch zur Vorweisung eines negativen Testergebnisses verpflichtet. Diese Ausnahme gilt auch für alle weiteren Bereiche in denen die 3G- bzw. 2G-Regel zur Anwendung kommt.

Wichtiger Hinweis: Für alle oben genannten Einrichtungen und Betriebe gilt, dass, wenn diese freiwillige die 2G-Regel anwenden, die Abstands- und Maskenpflicht für Gäste und Personal entfällt.

Testungen / vollständig geimpft / genesen

Gültige Tests im Sinne der Verordnung sind der PCR-Test (Gültigkeit 48 Stunden), der PoC-Antigen-Schnelltest (Gültigkeit 24 Stunden) und der Selbsttest (unter Anleitung / Aufsicht, Gültigkeit 24 Stunden)
Als vollständig geimpft gelten Personen ab dem 15. Tag nach der letzten, notwendigen Corona-Impfung
Als genesen gelten Personen, deren überstandene Corona-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt

Kontaktbeschränkungen

Keine Beschränkungen für private Zusammenkünfte (eigenes Haus/eigene Wohnung); 3G-Regel wird empfohlen für private Feierlichkeiten (in der Gastronomie, in gemieteten Räumen) gilt die 3G-Regel, wenn mehr als 25 Personen zusammen kommen

Medizinische Maskenpflicht

In geschlossenen Räumen, die im Rahmen von Besuchs- bzw. Kundenverkehr öffentlich zugänglich sind (Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, usw.). Im ÖPNV und dazugehörigen, geschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Haltestellen, Ticketcenter, Flughäfen)
Fahrgäste von touristischen Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten (Ausnahme: 3G-Regel gilt).
Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (bezogen auf jene zwischen 1.000 und 5.000 simultanen Teilnehmern, Großveranstaltungen und Messen). Während des Unterrichts oder der Prüfung in einem Fahrzeug
Für Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen und des Handels)

Gastronomie

3G-Regel
Freiwillige Option auf 2G-Regel (dann: keine Maske, kein Abstand)
Ausgenommen: Außer-Haus-Verkauf und Lieferservice; Mensen, Cafeterien und Kantinen (sofern diese zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betrieben werden); Gastronomiebetriebe in Heimen, Raststätten und auf Autohöfen; Tafeln

Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen (unabhängig einer Warnstufe)

mehr als 1.000 simultane Teilnehmer
max. 5.000 simultane Teilnehmer
3G-Regel
Freiwillige Option auf 2G-Regel (dann: keine Maske, kein Abstand)
Zulassung auf Antrag und unter Vorbehalt des Widerrufs (Infektionsgeschehen)
Schachbrettbelegung (Mindestabstand); nicht notwendig, wenn eine medizinische Maske getragen wird und eine verbale Interaktion bzw. Kommunikation unter den Gästen nicht zu erwarten ist

 

 

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