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Regelungen für die Gastronomie

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Mit Eintreten der „Inzidenzstufe 2“ gelten ab sofort folgende Regelungen für die Clubgastronomie Gustus:


Eine Nutzung der Außengastronomie darf ohne Negativtestnachweis, Impfnachweis oder Genesenennachweis in Anspruch genommen werden. Zwischen den Tischen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Zudem gilt die Pflicht, jedem Gast einen Sitz- oder Stehplatz zuzuweisen und die Pflicht zur Eintragung in eine (in Papierform oder digital geführte) Liste zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit.

Des Weiteren gelten für die Innenbereiche der Gastronomiebetriebe folgende Regelungen:
Der Zutritt ist nur Personen gestattet, die einen (aktuellen) bestätigten negativen Schnelltest (höchstens 48 Stunden alt) vorzeigen können. Ersatzweise können vollständig Geimpfte ab dem 15. Tag nach der 2. Impfung oder Personen, die eine Corona-Infektion hinter sich haben und diese mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt, das Angebot in Anspruch nehmen. Die o.g. Personengruppen müssen zusätzlich zu den Test-Impf- oder Genesenen-Nachweis ein amtliches Ausweisdokument vorzeigen. Die Sitz- und Stehplatzpflicht und die Verpflichtung zur Kontaktrückverfolgbarkeit gelten auch für den Bereich der Innengastronomie. Des Weiteren gilt für die Gäste im Innenbereich eine Maskenpflicht (außer im Sitzbereich).

Somit gelten diese Regelungen auch für Siegerehrungen im Innenbereich der Gastronomie.

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