GOLFPLÄTZE IN NRW WEITERHIN GESCHLOSSEN
Auszug aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 14.12.2020:
Der Lockdown, den die Bundesregierung und die Länder seit dem 16.12.2020 beschlossen haben, betrifft weiterhin auch die Individualsportarten wie Golf und Tennis.
Somit ist der Freizeit- und Amateusportbetrieb wie im Frühjahr auf allen öffentlichen und privaten Golfanlagen, unzulässig.