In Kürze

GOLFPLÄTZE IN NRW WEITERHIN GESCHLOSSEN

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Auszug aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 14.12.2020:

Der Lockdown, den die Bundesregierung und die Länder seit dem 16.12.2020 beschlossen haben, betrifft weiterhin auch die Individualsportarten wie Golf und Tennis.

Somit ist der Freizeit- und Amateusportbetrieb wie im Frühjahr auf allen öffentlichen und privaten Golfanlagen, unzulässig. 

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