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Neue Corona-Verordnung: Ausgangssperre gilt vorerst ab 21 Uhr

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		Neue Corona-Verordnung:  Ausgangssperre gilt vorerst ab 21 Uhr

Stuttgart/Heidelberg. (sös) Seit diesem Montag gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung, die unter anderem nächtliche Ausgangssperren in den Kreisen ab einer Inzidenz von über 100 vorschreibt. Konkret ist ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung dann zwischen 21 und 5 Uhr nur noch bei Vorliegen "triftiger Gründe" gestattet – dazu zählen etwa medizinische Notfälle, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder die Versorgung von Tieren (§20, 7).

Handelsspielraum haben die örtlichen Gesundheitsämter nicht mehr. Das war zuvor anders, da durften die Behörden vor Ort noch selbst einschätzen, ob ohne diese Maßnahme eine "erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus" bestehe. Deswegen hatten beispielsweise Kreise wie der Rhein-Neckar-Kreis trotz anhaltend hoher Inzidenzen bisher auf die Ausgangssperre verzichtet. Jetzt gilt diese ab Mittwoch.

Doch was passiert, wenn die sogenannte "Bundes-Notbremse" jetzt doch eine Ausgangssperre erst ab 22 Uhr vorsieht? Ändert sich dann automatisch die Lage im Land? Nein, heißt es dazu aus dem Sozialministerium auf RNZ-Anfrage. Zwar gilt grundsätzlich die Regel "Bundesrecht bricht Landesrecht", eine Bundesregel könnte also durchaus die Landesverordnung entsprechend aufheben. Allerdings seien die bundeseinheitlichen Regelungen der "Mindeststandard". "Sofern eine länderrechtliche Regelung über eine bundesrechtliche hinausgeht, behält sie ihre Gültigkeit", so die Auskunft. Das gilt übrigens auch eine Ebene tiefer: Die Kreise dürfen strengere Regeln erlassen, aber keinesfalls die Landesregeln eigenmächtig lockern.

Und nutzt die Landesregierung die Möglichkeit, die Ausgangssperre doch erst ab 22 Uhr zu verhängen? Vorerst wohl nicht, so die Auskunft aus dem Staatsministerium. "Wir sehen aktuell keinen Anpassungsbedarf", so eine Sprecherin gegenüber der RNZ. Erst wenn die Bundesregeln feststehen, werde geprüft, wo Vorgaben angepasst werden müssten. Ob man dann bei der Ausgangssperre bei der härteren Landeslinie bleibe, darüber sei "noch keine Entscheidung gefallen".

Übrigens: Auch die Durchreise durch Kreise, in denen die Ausgangssperre gilt, ist nachts ohne triftigen Grund nicht gestattet. Selbst dann nicht, wenn Start- und Zielpunkt in Niedriginzidenz-Gebieten, beispielsweise in Heidelberg und Freiburg, liegen sollten.

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