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Auch kein Protest in Mannheim: Verfassungsgericht: Bremer "Querdenker"-Demo bleibt verboten

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		Auch kein Protest in Mannheim:  Verfassungsgericht: Bremer

Karlsruhe/Bremen (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot einer für diesen Samstag in Bremen geplanten "Querdenker"-Demonstration gegen die Corona-Politik bestätigt.

Das Gericht lehnte am Samstag einen Eilantrag der Veranstalter ab, wie ein Sprecher mitteilte. Damit folgte das Gericht zwei vorangegangenen Beschlüssen des Bremer Verwaltungs- sowie des Oberverwaltungsgerichts.

Die Vorinstanzen hatten ihre Entscheidungen unter anderem mit der hohen zu erwartenden Teilnehmerzahl und einer Gefährdung für die Öffentlichkeit begründet. Es gebe kein milderes Mittel als das Versammlungsverbot. Bei der Demonstration der Initiative "Querdenken 421" unter dem Motto "Bundesweites Fest für Frieden und Freiheit" waren bis zu 20.000 Teilnehmern auf der Bürgerweide am Hauptbahnhof erwartet worden.

Die Polizei bereitete sich auf einen Großeinsatz vor. Sie hatte angekündigt, ausgesprochene Verbote durchzusetzen. An verschiedenen Stellen in Bremen waren am Samstagvormittag Wasserwerfer der Polizei stationiert. Das Bremer Ordnungsamt untersagte am Freitag auch für Samstag angemeldete Ersatzkundgebungen der "Querdenker" sowie jegliche Eil- und Spontanversammlungen.

Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) sagte: "Wenn man bedenkt, wie viele Menschen sich in ihren sozialen Kontakten aus Solidarität einschränken und die Abstands- und Hygieneregeln beachten, können wir auf gar keinen Fall dulden, dass diese Maskenverweigerer mit ihrem Verhalten bewusst die Gesundheit anderer gefährden."

Auch in Mannheim ist eine geplante "Querdenken"-Demonstrationen durch den Verwaltungsgerichtshof endgültig verboten worden. Die Richter wiesen eine Beschwerde des Organisators gegen ein Verbot durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe am Samstag ab, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.

Das Gericht begründete die Abweisung der Beschwerde mit widersprüchlichen und vagen Äußerungen des Organisators in der Öffentlichkeit, ob er die zuvor festgelegten Auflagen ernsthaft durchsetzen wolle. Daran bestehen laut Gericht "durchgreifende Zweifel". Die Richter folgten der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, wonach damit zu rechnen gewesen sei, dass der Antragsteller bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen oder deren Einhaltung nicht sicherstellen würde, was strafbar wäre. Damit drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, hatte das Gericht mitgeteilt.

Die Stadt Mannheim hatte zuvor aus Gründen des Schutzes vor der Verbreitung des Coronavirus als Auflage eine Teilnehmerzahl von 200 festgelegt. Zudem sollte die Kundgebung an einem festen Ort abgehalten werden und die Einhaltung von Abstandsregeln und Maskenpflicht gewährleistet sein.

Der Organisator hatte zwischenzeitlich eine weitere Versammlung angemeldet, die nach Ansicht der Stadt eine Ausweichveranstaltung ist. Daraufhin hatte die Stadt jede Versammlung des Antragstellers für Samstag verboten. Gegen das Verbot richtete sich zunächst ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und daraufhin die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Der nun ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar (1 S 3891/20).

© dpa-infocom, dpa:201205-99-579725/3

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