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Landgericht Kassel: Das Nominierungsverfahren des DBV ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden

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Olympia-Qualifikationsturnier — Landgericht Kassel hat entschieden: Das Nominierungsverfahren des Deutschen Boxsport-Verbandes (DBV) ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden

Vor dem Landgericht Kassel haben zwei Athletinnen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, ihre Nominierung durch den DBV für ein Qualifikationsturnier für die Olympischen Spiele 2024 zu erwirken.

Der DBV kam im Rahmen seines vorgesehenen Nominierungsprozesses zu der Überzeugung, dass die beiden konkurrierenden Kaderathletinnen in ihren gezeigten Leistungen derzeit gleichauf liegen. Um die beste Sportlerin zum letzten Qualifikationsturnier für die Olympischen Spiele zu entsenden, erhielten beide Athletinnen die Chance, im Rahmen eines Vorbereitungstrainingslagers in Thailand ihre Form zu bestätigen; im Anschluss sollte die Nominierungsentscheidung getroffen werden.

Die Kaderathletinnen waren der Auffassung, jede für sich würde die Nominierungskriterien bereits erfüllen und sei zwingend zu nominieren. Zudem sei der vom DBV umgesetzte Nominierungsprozess aus fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Kassel beantragten sie jeweils, den DBV zu verpflichten, ihre Nominierung zum 2. Qualifikationsturnier in Bangkok vorzunehmen.

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 17.05.2024 (Az.: 2 O 806/24) die Anträge der beiden Athletinnen zurückgewiesen und das Nominierungsverfahren des DBV für rechtmäßig erklärt.

Das Landgericht hat herausgestellt, in den Nominierungsrichtlinien des DBV sind eine Vielzahl verschiedener Kriterien aufgenommen worden, die eine dezidierte Entscheidung des DBV zulassen. Das Landgericht hat dem DBV bei der Ausarbeitung der Nominierungsrichtlinien eine sog. Einschätzungsprärogative attestiert, d. h. das Gericht achtet die hohe Fachkompetenz des DBV bei der Erstellung und Änderung von Nominierungsentscheidungen.

Insgesamt konnte das Landgericht an keiner Stelle feststellen, dass die vom DBV angewandten Bewertungskriterien des DBV offensichtlich falsch angewandt oder eine unbillige Entscheidung getroffen wurde.

Der vom DBV eingeschlagene Nominierungsweg war geeignet und nicht zu beanstanden, um eine faire und ordnungsgemäße Nominierungsentscheidung zu treffen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.


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